Einreichungsfristen
Für die Einreichung der Steuererklärung gelten jährlich nachstehende Fristen:
| 31. März |
für Unselbständigerwerbende, Schüler, Studenten, Rentner, Erwerbslose sowie Erbengemeinschaften |
| 30. September |
für Selbständigerwerbende, einfache Gesellschaften und für ausserhalb des Kantons wohnhafte Personen mit Betriebsstätten in Graubünden |
| 30. September |
für ausserhalb des Kantons wohnhafte Personen mit Liegenschaften im Kanton Graubünden (beschränkte Steuerpflicht) |
Bei allfälligen Fragen wenden Sie sich bitte an das Gemeindesteueramt. Fristverlängerungsgesuche
Gesuche um Verlängerung der Einreichefrist müssen vor Ablauf der Frist beim Gemeindesteueramt eingereicht werden (Register-Nr., Name, Vorname, Adresse und die gewünschte Frist für die Einreichung der Steuererklärung). Die Gesuche werden nur dann beantwortet, wenn diesen nicht oder nur teilweise entsprochen werden können.
Zahlugsfristen
Gemäss Art. 18 des Gemeindesteuergesetzes gelten folgende Zahlungsfristen für die Gemeindesteuern:
Bei Zustellung der provisorischen Gemeindesteuerrechnung vor Ende
Februar des Folgejahres sind zwei Einzahlungsscheine über jeweils die
Hälfte des Steuerbetrages beigelegt. Die Zahlungsfristen sind
Ende Februar für die erste und Ende April für die zweite Rate oder Ende
März für den Gesamtbetrag.
Für alle nach Ende Februar des Folgejahres erstmals in Rechnung
gestellten Gemeindesteuern gilt eine Zahlungsfrist von 90 Tagen ab
Rechnungsdatum.
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